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zu § 94 EStG

Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012

Der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs 2) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:

§ 94 enthält wie bisher die Befreiungen von der KESt-Abzugspflicht. Dabei bleibt der Befreiungskatalog an sich unverändert. Inhaltliche Änderungen ergeben sich lediglich in folgenden Bereichen: (BBG 2011; RV 981 BlgNR 24. GP )

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