Der Abzugsverpflichtete (§ 95 Abs 2) hat keine Kapitalertragsteuer abzuziehen:
§ 94 enthält wie bisher die Befreiungen von der KESt-Abzugspflicht. Dabei bleibt der Befreiungskatalog an sich unverändert. Inhaltliche Änderungen ergeben sich lediglich in folgenden Bereichen: (BBG 2011; RV 981 BlgNR 24. GP )

