Das im Verfassungsrang stehende Endbesteuerungsgesetz verpflichtet den Bundesgesetzgeber vorzusehen, dass bei Besteuerung der Einkünfte aus näher bezeichneten Arten von Kapitalvermögen die Einkommen- und die Körperschaftsteuer abgegolten sind, soweit diese Kapitalerträge einem KESt-Abzug unterlagen. In § 97 wird somit der Kernbereich der im Endbesteuerungsgesetz verfassungsrechtlich vorgegebenen Bestimmungen einfachgesetzlich umgesetzt. |
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