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zu § 89 EStG

Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012

(1) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben den Abgabenbehörden des Bundes jede zur Durchführung des Steuerabzuges und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 158 Abs 1 der Bundesabgabenordnung). Insbesondere sind ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Prüfungen (§§ 41a und 42 Abs 1 ASVG) dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen. (BGBl I 2002/132 - ab 2003)

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