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zu § 90 EStG

Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012

Siehe LStR, Rz 1240-1241.

 

Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) hat auf Anfrage einer Partei tunlichst innerhalb von 14 Tagen darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. (BGBl I 2002/132 - ab 14. 8. 2002)

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