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zu § 88 EStG

Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012

(1) Die Arbeitnehmer des Betriebes haben dem Prüfungsorgan jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihres Arbeitslohnes zu geben und auf Verlangen die in ihrem Besitz befindlichen Aufzeichnungen und Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. (BGBl 1993/818)

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