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zu § 11a EStG

Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012

§ 11a ist letztmals bei der Veranlagung für 2009 anzuwenden (vgl § 124b Z 154). Die Abschaffung der Begünstigung für nicht entnommene Gewinne erfolgte im Gegenzug zur Ausweitung des Gewinnfreibetrags in § 10 auf bilanzierende Unternehmen ab der Veranlagung für 2010.

Siehe EStR, Rz 3860a-3860u.

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