§ 11a ist letztmals bei der Veranlagung für 2009 anzuwenden (vgl § 124b Z 154). Die Abschaffung der Begünstigung für nicht entnommene Gewinne erfolgte im Gegenzug zur Ausweitung des Gewinnfreibetrags in § 10 auf bilanzierende Unternehmen ab der Veranlagung für 2010.
Siehe EStR, Rz 3860a-3860u.

