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zu § 12 EStG

Sadlo/Renner13. AuflDezember 2012

Siehe EStR, Rz 3861-3892d.

 

(1) Natürliche Personen können stille Reserven (Abs 2), die bei der Veräußerung von Anlagevermögen aufgedeckt werden, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder den Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des im Wirtschaftsjahr der Veräußerung angeschafften oder hergestellten Anlagevermögens absetzen. (BGBl I 2007/24)

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