§ 11 war für natürliche Personen letztmalig bei der Veranlagung für 2003 und für Körperschaften letztmalig bei der Veranlagung für 2004 anzuwenden (vgl § 124b Z 79 und § 26c Z 1 KStG). Siehe dazu die Erl zu § 11a betreffend die Einführung der begünstigten Besteuerung für nicht entnommene Gewinne ab der Veranlagung für 2004. |
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