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zu § 1195 ABGB

Jabornegg/Resch/Slezak1. AuflOktober 2012

§ 1195. Die Gesellschaft kann einem Mitgliede, seiner vorzüglichen Eigenschaften oder Bemühungen wegen, einen größern Gewinn bewilligen, als ihm nach seinem Anteile zukäme; nur dürfen dergleichen Ausnahmen nicht in gesetzwidrige Verabredungen oder Verkürzungen ausarten.

Lit:

Wie bei § 1193.

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