§ 1196. Aufgehoben durch Gesetz RGBl 1868/62 idF RGBl 1885/77.
§ 1196 knüpfte an die „gesetzeswidrigen Verabredungen“ des § 1195 an und lautete: „Eine solche gesetzwidrige Verabredung ist der Vertrag, wodurch jemand für ein eingelegtes Kapital einerseits sich gegen alle Gefahr des Verlustes, sowohl in Rücksicht des Kapitals, als der Zinsen sicherstellet, und von aller Mitwirkung befreiet; andererseits aber dennoch einen die rechtlichen Vertragszinsen übersteigenden Gewinn bedingt.“ Man wollte dadurch vor allem einer Umgehung der besonderen Wuchergesetze (§ 1000) vorbeugen.1
