§ 1194. Besteht der Gewinn nicht in barem Gelde, sondern in andern Arten der Nutzungen; so geschieht die Teilung nach der in dem Hauptstücke von der Gemeinschaft des Eigentums enthaltenen Vorschrift (§§ 840-843).
Das Gesetz bedenkt nicht nur den - jedenfalls aus heutiger Sicht - anzunehmenden Regelfall einer Gewinnerzielung in Geld, sondern auch einen Ge
<i>Jabornegg/Resch/Slezak</i> in <i>Jabornegg/Resch/Slezak</i> (Hrsg), Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GesbR Praxiskommentar (2012) zu § 1194 ABGB, Seite 154 Seite 154
winn in Gestalt von sonstigen Nutzungen. Dies kann zB bei einer GesbR zum Betrieb einer Landwirtschaft praktisch werden. Bei Gesellschaften unter Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten zum Zwecke der Anschaffung bzw Errichtung eines gemeinsamen Hauses ist vor allem an die daraus fließenden Nutzungen zu denken.