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zu § 1194 ABGB

Jabornegg/Resch/Slezak1. AuflOktober 2012

§ 1194. Besteht der Gewinn nicht in barem Gelde, sondern in andern Arten der Nutzungen; so geschieht die Teilung nach der in dem Hauptstücke von der Gemeinschaft des Eigentums enthaltenen Vorschrift (§§ 840-843).

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Das Gesetz bedenkt nicht nur den - jedenfalls aus heutiger Sicht - anzunehmenden Regelfall einer Gewinnerzielung in Geld, sondern auch einen Ge

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winn in Gestalt von sonstigen Nutzungen.11Hämmerle/Wünsch4 II 72. Dies kann zB bei einer GesbR zum Betrieb einer Landwirtschaft praktisch werden. Bei Gesellschaften unter Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten zum Zwecke der Anschaffung bzw Errichtung eines gemeinsamen Hauses ist vor allem an die daraus fließenden Nutzungen zu denken.

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