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zu Art 60 Z 8 Änderung des § 21

Kofler/Tumpel1. AuflMai 2011

Änderung des § 21 Abs 1 Z 1a

1. Grundsätze

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Durch das BBG 2011 (BGBl I 2010/111) wurde § 21 Abs 1 Z 1a erster Satz folgendermaßen neu gefasst: „Beschränkt Steuerpflichtigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht, ansässig sind, ist die Kapitalertragsteuer für die von ihnen bezogenen Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 lit. a, b und c des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Antrag zurückzuzahlen, soweit die Kapitalertragsteuer nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ansässigkeitsstaat angerechnet werden kann.“ Der zweite Satz des § 21 Abs 1 Z 1a, der dem Steuerpflichtigen die Nachweispflicht der Nichtanrechenbarkeit aufgibt, blieb durch das BBG 2011 unverändert. Die Neufassung des § 21 Abs 1 Z 1a erster Satz tritt nach § 26c Z 24 erster Satz idF BBG 2011 mit 1. Jänner 2011 in Kraft; zumal aber die Verweisungsbestimmungen des § 27 Abs 2 Z 1 lit a, b und c EStG idF BBG 2011 erst mit 1. Oktober 2011 in Kraft treten (§ 124b Tz 185 EStG), ist für bis „zum 1. Oktober 2011 zugeflossene Kapitalerträge gemäß § 93 Abs 2 Z 1 lit a, b und c des Einkommensteuergesetzes 1988 […] § 21 Abs 1 Z 1a sinngemäß anzuwenden“ (§ 26c Z 24 zweiter Satz idF BBG 2011).

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