Durch das BBG 2011 (BGBl I 2010/111) wurde in § 13 Abs 1 folgende Z 4 angefügt: „
Die Veräußerung von Grundstücken und anderen Rechten im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt stets als Spekulationsgeschäft im Sinne des § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn zumindest einer der Stifter oder Zustifter gemäß § 3 des Privatstiftungsgesetzes