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zu Art 60 Z 6 Änderung des § 12 Abs 2

Achatz/Bieber1. AuflMai 2011

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§ 12 Abs 2 idF BBG 2011 (BGBl I 2010/111) lautet: „Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte die nicht unter § 11 Abs 1 fallenden Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit

nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensmehrungen und Einnahmen oder mit

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