§ 12 Abs 2 idF BBG 2011 (BGBl I 2010/111) lautet: „Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte die nicht unter § 11 Abs 1 fallenden Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit
nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensmehrungen und Einnahmen oder mit