(1) Im Sinne dieser Richtlinie ist „Gesellschaft eines Mitgliedstaats“ jede Gesellschaft,
die eine der im Anhang aufgeführten Formen aufweist;die nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat ansässig und aufgrund eines mit einem dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens in bezug auf den steuerlichen Wohnsitz nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig betrachtet wird;
