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Artikel 3 Mutter-Tochter-Verhältnis

Kofler1. AuflNovember 2010

(1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als:

„Muttergesellschaft“ wenigstens jede Gesellschaft eines Mitgliedstaats, die die Bedingungen des Artikels 2 erfüllt und die einen Anteil von wenigstens 20 % am Kapital einer Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats hält, die die gleichen Bedingungen erfüllt.

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