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Artikel 1 Anwendungsbereich, Anti-Missbrauchsklausel

Kofler1. AuflNovember 2010

(1) Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie an

auf Gewinnausschüttungen, die Gesellschaften dieses Staates von Tochtergesellschaften eines anderen Mitgliedstaats zufließen;auf Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften dieses Staates an Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten;

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