§ 106 (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.
In Abs 1 wird die Zitierung „nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a“ gem Z 21 des Steuerreformgesetzes 2009, BGBl I 26/2009, ab 1. 1. 2009 durch die Zitierung „nach § 33 Abs. 3“ ersetzt.

