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§ 105 EStG 1988 (Hofstätter)

Steuerrechtsredaktion LN62. LfgDezember 2012

§ 105 Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist ein besonderer Freibetrag von 801 Euro (bis einschl 2001 10 920 S) jährlich bei Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) abzuziehen.

Der neue Eurobetrag tritt gem Art I Z 1 EuroStUG 2001, BGBl I 59/2001, ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden, an die Stelle des bisherigen Schillingbetrages.

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