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§ 114 EStG (Hofstätter/Reichel)

Hofstätter/Reichel19. LfgJänner 2000

 1. VwGH v. 26. 11. 1991, Zl. 91/14/0169.

Die Übergangsbestimmung des § 114 Abs 4 berührt den zeitlichen Anwendungsbereich iS des § 125 Z 1 hinsichtlich der Regel des § 16 Abs 1 Z 8 lit e nicht, weil es sich bei der Nutzungsdauer nicht um die Bemessungsgrundlage handelt und nach dem EStG 1972 hinsichtlich der Nutzungsdauer auch kein Wahlrecht bestanden hat. § 16 Abs 1 Z 8 lit e ist daher bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989 (schon) anzuwenden. Danach ist es nicht von Bedeutung, welche Nutzungsdauer hinsichtlich desselben Gebäudes in früheren Kalenderjahren von den Abgabenbehörden anerkannt worden ist. Erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989 gilt daher die Regel, daß ohne Nachweis der Nutzungsdauer keine höhere AfA als 1,5% der Bemessungsgrundlage anerkannt werden darf (Hinweis auf Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar Tz 4 zu § 114). Der Gesetzgeber vermutet daher bei Gebäuden, die der Vermietung und Verpachtung dienen, eine Nutzungsdauer von 66,6 Jahren und nicht weniger. Die Beweislast für eine kürzere Nutzungsdauer trifft daher denjenigen, der eine solche behauptet.

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