Bei einem Haus, das nur zu 20% somit in untergeordnetem Ausmaß zu betrieblichen Zwecken genutzt wird und so zur Gänze zum Privatvermögen gehört, ist aber dennoch eine AfA als Betriebsausgabe anzuerkennen. Bei dieser Nutzung handelt es sich um eine Nutzungseinlage, die gem § 6 Z 5 zu bewerten ist.