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§ 106a EStG (Büsser)

Büsser57. LfgMai 2019

1. VwGH 17. 12. 2014, 2011/13/0099

Antragstellung, Amtswegigkeitsprinzip, Bescheidaufhebung

Kinderfreibeträge sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Erfüllt ein Steuerpflichtiger die Voraussetzungen eines Alleinerziehers iSd § 33 Abs 4 Z 2 (weil er mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem Partner lebte), ist keine Konstellation gegeben, die entsprechend einer „Geltendmachung“ nach § 106a Abs 1 zweiter Satz zur vollständigen Versagung des Kinderfreibetrages hätten führen können. Dies hat zur Folge, dass sich der Einkommensteuerbescheid, der keinen Kinderfreibetrag zuerkannte, weil der Steuerpflichtige auf dessen Geltendmachung vergessen hatte, jedenfalls als rechtswidrig erweist und den Steuerpflichtigen zur Antragstellung gem § 299 BAO (Aufhebung des Einkommensteuerbescheides zur Berücksichtigung der Kinderfreibeträge) berechtigt.

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