Die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes (der Gemeinde) über die Erhöhung des Hauptmietzinses ist nach dem Wortlaut des § 107 EStG für die Abgabenbehörde bindend - sie ist nicht berechtigt, das Vorliegen einer Mietzinserhöhung als Vorfrage gemäß § 116 BAO selbständig zu beurteilen. Selbst wenn dem Beschluß (hier) des Gerichtes Fehler anhaften sollten, müßte die Abgabenbehörde von dieser fehlerhaften Entscheidung ausgehen, weil der Gesetzgeber darauf und nicht auf den Erhöhungstatbestand abgestellt hat.