Nach § 2 Abs 8 FLAG ist nicht der Aufenthalt des Stpfl (Antragstellers) im Inland zwingende Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe. Das Gesetz stellt lediglich darauf ab, ob sich das Kind ständig (dh ohne größere Unterbrechungen) im Bundesgebiet aufhält. Ein Aufenthalt von 20 Monaten ist jedenfalls nicht als kurzfristig anzusehen.