1. VwGH v. 28. 5. 2002, Zl. 98/14/0157.
Hinsichtlich der Anerkennung von Sonderausgaben sieht das EStG für die Inhaber von Opferausweisen keine besonderen steuerlichen Begünstigungen vor. Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften sind daher auch bei Abgabepflichtigen, die Inhaber von Opferausweisen sind, nur mit einem Betrag von höchstens 1.000 S jährlich als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 18 Abs 1 Z 5 EStG).