1. VwGH 10. 4. 1997, 94/15/0197
Das Sechstel des § 67 Abs 2 ist immer von den gesamten im Kalenderjahr bereits zugeflossenen laufenden Bezügen zu berechnen; und zwar so, dass die im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge durch die Anzahl der bereits abgelaufenen Kalendermonate zu teilen sind. Der so ermittelte Durchschnitt ist auf den Jahresbezug umzurechnen, also mit 12 zu vervielfachen, und davon das Sechstel zu berechnen (siehe Werner/Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, Abschn 10 Tz 40).

