1. VwGH v. 28. 9. 1994, Zl. 91/13/0081, 0082, Slg. Nr. 6920/F.
Laufender Arbeitslohn steht in unmittelbarer Beziehung zu laufend erbrachter Arbeitsleistung; seine Höhe orientiert sich regelmäßig an dieser. So ist etwa die Bezahlung für Mehrarbeit, die in einem Lohnzahlungszeitraum geleistet wird, auch dann laufender Bezug, wenn die Mehrarbeit nur in diesem, nicht aber auch in anderen Lohnzahlungszeiträumen geleistet wurde.