1. VwGH v. 10. 7. 1996, Zl. 94/15/0011.
Bei der Durchführung des Jahresausgleichs (der Arbeitnehmerveranlagung) ist das Finanzamt an den für das betreffende Jahr ergangenen, bloß eine vorläufige Maßnahme darstellenden Freibetragsbescheid nicht gebunden (weshalb auch ein Eingriff in die Rechtskraft nicht vorliegt).