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§ 39 EStG (Büsser)

Büsser54. LfgDezember 2017

1. VwGH 13. 3. 1997, Zl 96/15/0102, Slg Nr. 7168/F

Im Einkommensteuerverfahren besteht eineBindung an die einheitliche und gesonderteFeststellung gem § 188 BAO.Die nach dem Tod einesStpfl erzielten Einkünfte werden grundsätzlich denErben zugerechnet; der ruhende Nachlaß ist idR nicht als Steuersubjektzu erfassen. Eine Steuerpflicht kann ausnahmsweise dann gegeben sein,wenn ein „herrenloser“ Nachlaß vorliegt, es also keine erbserklärtenErben gibt oder die Erben die Verlassenschaft nicht antreten. In einemsolchen Fall unterliegt der Nachlaß der Körperschaftsteuerpflicht nach§ 1 Abs 2 KStG1988.

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