§ 2 Abs 2 sieht ebenso wie seine Vorläuferbestimmungen ein zweistufiges Verlustausgleichsverfahren vor, bei dem in die zweite Stufe nur mehr Größen eingehen, die bei mehreren Einkunftsquellen innerhalb einer Einkunftsart den Saldo der daraus entspringenden Einkünfte darstellen. Da sich die Frage der Tarifermäßigung erst im Anschluss daran stellt, sind in dem zu besteuernden Einkommen mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuernde Teileinkünfte mehr insoweit für die Besteuerung vorhanden, als sie nicht mit anderen Teileinkünften der selben Einkunftsart (horizontal) oder mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten (vertikal) ausgeglichen wurden (im Beschwerdefall wurden von der Behörde gegen die zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehörenden Lizenzeinkünfte Verluste aus einer vermieteten Liegenschaft saldiert).