Der Gesetzgeber handelt nicht unsachlich, wenn er die durch das Bankengeheimnis verursachte erschwerte Erfaßbarkeit von Einkünften aus Kapitalvermögen in Kauf nimmt. Die Möglichkeit mißbräuchlicher Ausnützung dieser erschwerten Erfaßbarkeit wirkt nicht auf die Regelung des § 37 Abs 1 Z 3 zurück.§ 37 Abs 1 Z 3 dient dem keineswegs unsachlichen Ziel, die wirtschaftliche Doppelbelastung zu entschärfen und ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich.