1. VwGH v. 30. 5. 1995, Zl. 95/13/0118, Slg. Nr. 7009/F.
Auch nach der Bestimmung des § 2 Abs 2 sind Sanierungsgewinne erst nach dem Ausgleich des Gesamtbetrages der Einkünfte mit den Verlusten abzuziehen.§ 36 versteht unter dem Sanierungsgewinn ausdrücklich jene Einkommensteile, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zweck der Sanierung entstanden sind.