vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 22 Z 4 EStG (Büsser)

Büsser66. LfgOktober 2023

1. VwGH 9. 6. 2020, Ra 2019/13/0113

Hinterbliebenenleistungen durch den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer

Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer aus Anlass des Ablebens des Wohlfahrtsfondsmitglieds sind gem § 22 Z 4 iVm § 32 Abs 1 Z 2 beim Rechtsnachfolger zu versteuern. Eine (frühere) Erfassung als Forderung im Rahmen der Ermittlung des Aufgabegewinnes beim Wohlfahrtsfondsmitglied kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Forderung betreffend die strittigen Ansprüche noch nicht entstanden war, entspricht es doch der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass eine antragsbedürftige Forderung erst mit diesem Antrag entsteht.

Seite 1

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte