1. VwGH 9. 6. 2020, Ra 2019/13/0113
Hinterbliebenenleistungen durch den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer
Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer aus Anlass des Ablebens des Wohlfahrtsfondsmitglieds sind gem § 22 Z 4 iVm § 32 Abs 1 Z 2 beim Rechtsnachfolger zu versteuern. Eine (frühere) Erfassung als Forderung im Rahmen der Ermittlung des Aufgabegewinnes beim Wohlfahrtsfondsmitglied kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Forderung betreffend die strittigen Ansprüche noch nicht entstanden war, entspricht es doch der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass eine antragsbedürftige Forderung erst mit diesem Antrag entsteht. Seite 1