Verweist eine abgabenrechtliche Vorschrift (im Beschwerdefall § 22 Abs 1 Z 1 lit c) bezüglich eines bestimmten tatbestandsmäßigen Begriffes ausdrücklich auf andere Rechtsvorschriften, so bleibt für die wirtschaftliche Betrachtungsweise gem § 21 BAO, wonach wirtschaftlich gleichartige Sachverhalte dieselben abgabenrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen sollen, kein Raum. Die Anknüpfung an einen in anderen Rechtsvorschriften umschriebenen Begriff führt vielmehr dazu, daß sich dessen Inhalt ausschließlich nach diesen anderen Rechtsvorschriften bestimmt. Das bedeutet, daß alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen, mit denen die andere Rechtsvorschrift den Begriffsinhalt definiert und eingrenzt, auch abgabenrechtlich erfüllt sein müssen.