§ 22 Z 2 EStG
1. VwGH 26. 7. 2007, 2004/15/0073
Da als „Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art“ iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 solche Zuwendungen der Gesellschaft an ihren wesentlich beteiligten Gesellschafter nicht in Betracht kommen, die ihre Wurzel nicht in seiner Tätigkeit, sondern in seiner Gesellschafterstellung haben, sind Feststellungen erforderlich, wofür der wesentlich Beteiligte die von der Gesellschaft zugewendeten Beträge erhalten haben soll.