1. VwGH 25. 2. 2009, 2004/13/0038
Künstlerische Tätigkeit – Vervielfältigung der Arbeitskraft
Eine freiberufliche Tätigkeit liegt nach § 22 Z 1 letzter Satz auch dann vor, wenn sich ein Angehöriger eines freien Berufes der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, sofern er – abgesehen vom Fall einer vorübergehenden Abwesenheit – selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.