1. VwGH 20. 9. 2006, 2001/14/0190
Dieselbe Zahlung kann nicht zugleich als freiwillige Zuwendung iSd § 4 Abs 4 Z 5 und als Beitrag an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschafen zu beurteilen sein.
Dieselbe Zahlung kann nicht zugleich als freiwillige Zuwendung iSd § 4 Abs 4 Z 5 und als Beitrag an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschafen zu beurteilen sein.