1. VwGH v. 24. 10. 2002, Zl. 98/15/0094 und Zl. 98/15/0145.
Aufwendungen für die Tätigkeit eines Steuerberaters können dann nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt werden, wenn diese allein oder überwiegend nur dem Zweck dienen, die Grundlagen für die Ermittlung der Einkommensteuer festzustellen bzw die Einkommensteuererklärung abzufassen (vgl Erk v 2. 10. 1968, Zl 1345/67).