1. VfGH v. 28. 9. 1990, B 699/89.
Die Judikatur des VwGH versteht § 18 Abs 1 Z 3 lit b dahingehend, daß der Stpfl selbst die Errichtereigenschaft besitzen, dh im Zeitpunkt der Verausgabung des zum Abzug als Sonderausgaben geltend gemachten Betrages zumindest außerbücherlicher Eigentümer sein muß, und daß für denselben Sachverhalt nicht gleichzeitig die Begünstigung nach lit a und lit b in Betracht kommen kann (vgl etwa VwGH v 2. 6. 1982, Zl 81/13/0082). Bei diesem Rechtsverständnis wird jener Aufwand nicht begünstigt, den ein Stpfl, der Wohnraum von einem qualifizierten Bauträger iS der lit a erwirbt, direkt an Unternehmen zur Errichtung des Wohnraumes leistet, bevor der Kaufvertrag abgeschlossen ist, und zwar selbst dann nicht, wenn Gegenstand des Kaufanwartschaftsvertrages ein gar nicht fertiggestelltes Objekt ist.