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214. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Ausnahmen von der Bekanntmachungspflicht bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen und im Rahmen der Handelstransparenz (Handelstransparenzausnahmen-Verordnung – HTAusV) (Temmel)

Temmel1. AuflMai 2011

(BGBl II 2007/214)

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