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Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über befristete Verbote im Zusammenhang mit Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten (2. Leerverkaufverbotsverordnung – 2. LVV) (Temmel)

Temmel1. AuflMai 2011

BGBl II 2008/412 (idF BGBl II 2010/362)

Auf Grund des § 48d Abs. 12 des Börsegesetzes 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2008, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

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