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Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen sowie betreffend organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Insiderinformationsmissbrauch für Emittenten (Emittenten-Compliance-Verordnung 2007 – ECV 2007) (Temmel)

Temmel1. AuflMai 2011

(BGBl II 2007/213)

Auf Grund des § 82 Abs. 6 und des § 48d Abs. 11 des Börsegesetzes 1989 – BörseG, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2007, wird verordnet:

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