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zu § 18 BörseG (Erbler)

Erbler1. AuflMai 2011

Die Börsemitglieder sind verpflichtet

bei ihrer Geschäftstätigkeit die Handelsbedingungen der Börse einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden;die vorgeschriebenen Börsegebühren und sonstigen Beiträge fristgemäß zu leisten;

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