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Börsegesetz: Praxiskommentar, Temmel
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zu § 19 BörseG (Erbler)
Erbler
1. Aufl
Mai 2011
(1)
Börsemitglieder sind auszuschließen, wenn
bei ihnen die Zulassungsvoraussetzungen zum Zulassungszeitpunkt nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind,
sie ihren Pflichten nicht nachkommen.
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