vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 17 BörseG (Erbler)

Erbler1. AuflMai 2011

(1) Mitglied einer Warenbörse kann nur werden, wer

sich berufsmäßig mit der Erzeugung, dem Umsatz oder der Verarbeitung von Waren, die zum börsemäßigen Handel zugelassen sind, befaßt,die zum börsemäßigen Handel zugelassenen Waren in seinem Unternehmen verwendet,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte