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zu § 16 BörseG (Erbler)

Erbler1. AuflMai 2011

Börsemitglieder, die Geschäfte an einem geregelten Markt schließen, sind nicht verpflichtet, die §§ 36 bis 57 WAG 2007 einzuhalten; dies gilt nicht, wenn die Börsemitglieder für Kunden Aufträge an einem geregelten Markt ausführen.

idF BGBl I 2007/60

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