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zu § 15a BörseG (Erbler)

Erbler1. AuflMai 2011

(1) Das Börseunternehmen hat allen Mitgliedern das Recht auf Wahl des Abwicklungssystems einzuräumen, über das die an einem vom betreffenden Börseunternehmen betriebenen geregelten Markt getätigten Geschäfte mit Finanzinstrumenten abgerechnet werden, sofern

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