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zu § 152 UGB - Bindung an Weisungen (Dellinger/Kallab)

Dellinger/Kallab1. AuflAugust 2016

§ 152. Die Liquidatoren haben, auch wenn sie gerichtlich bestellt sind, den in Bezug auf die Geschäftsführung einstimmig beschlossenen Anordnungen der gemäß § 146 Abs. 2 und 3 Beteiligten Folge zu leisten.

Zuletzt geändert durch BGBl I 2005/210.

Unionsrechtliche Grundlage: keine

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