§ 153. Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie der bisherigen, als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren Namen beifügen.
Zuletzt geändert durch HaRÄG, BGBl I 2005/210.
Unionsrechtliche Grundlage: keine
§ 153. Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie der bisherigen, als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren Namen beifügen.
Zuletzt geändert durch HaRÄG, BGBl I 2005/210.
Unionsrechtliche Grundlage: keine