vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 153 UGB - Unterschrift (Dellinger/Kallab)

Dellinger/Kallab1. AuflAugust 2016

§ 153. Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie der bisherigen, als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren Namen beifügen.

Zuletzt geändert durch HaRÄG, BGBl I 2005/210.

Unionsrechtliche Grundlage: keine

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte