§ 151. Eine Beschränkung des Umfanges der Befugnisse der Liquidatoren ist Dritten gegenüber unwirksam.
Zuletzt geändert durch HaRÄG, BGBl I 2005/210.
Unionsrechtliche Grundlage: keine
§ 151. Eine Beschränkung des Umfanges der Befugnisse der Liquidatoren ist Dritten gegenüber unwirksam.
Zuletzt geändert durch HaRÄG, BGBl I 2005/210.
Unionsrechtliche Grundlage: keine